Zur Lagerung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen, wie z. B. Airbag- und Gurtstraffeinheiten, ist in unmittelbarer Nähe von Arbeitsplätzen unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Lagerung in speziell dafür geeigneten Lagereinrichtungen.